Es besteht die Gefahr, dass er die übrigen beteiligten Personen zu beeinflussen versucht oder diese mit anderen Mitteln dazu veranlasst, ihm genehme Aussagen zu machen, um die Wahrheitsfindung zu vereiteln. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist bei dieser Ausgangslage und diesem Stand des Verfahrens bis zum Vorliegen der parteiöffentlichen Einvernahmen zu bejahen und wird denn auch nicht bestritten.