4. Die Untersuchungshaft wird mit dem Haftgrund der Kollusionsgefahr begründet. Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Ermittlungen stehen erst am Anfang. Der Beschwerdeführer kennt die am Vorfall beteiligten, resp. anwesenden Personen. Es besteht die Gefahr, dass er die übrigen beteiligten Personen zu beeinflussen versucht oder diese mit anderen Mitteln dazu veranlasst, ihm genehme Aussagen zu machen, um die Wahrheitsfindung zu vereiteln.