Nachdem die Privatklägerin mit einer Freundin am Abend des 3. März 2017 im Ausgang gewesen sei, hätten sie sich zusammen mit dem Beschwerdeführer zu diesem nach Hause begeben, wo schliesslich auch noch eine weitere Person eingetroffen sei. Der Beschwerdeführer wird durch die Aussagen der Privatklägerin in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2016 belastet. Sie gab an, im Schlaf vaginalen Geschlechtsverkehr und anschliessend Analverkehr wahrgenommen zu haben und danach erwacht zu sein. Sie habe dann festgestellt, dass es sich um den Beschwerdeführer gehandelt habe. Der Beschwerdeführer gab an, sich nicht erinnern