3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der Nacht vom 3. auf den 4. März 2017 mit der alkoholisierten und schlafenden Privatklägerin Geschlechts- und Analverkehr in seiner Wohnung vorgenommen zu haben (vgl. auch zum Folgenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2017). Nachdem die Privatklägerin mit einer Freundin am Abend des 3. März 2017 im Ausgang gewesen sei, hätten sie sich zusammen mit dem Beschwerdeführer zu diesem nach Hause begeben, wo schliesslich auch noch eine weitere Person eingetroffen sei.