3. 3.1 Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen. Unbestritten ist, dass der zu untersuchenden Straftatbestand – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt. 3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der Nacht vom 3. auf den 4. März 2017 mit der alkoholisierten und schlafenden Privatklägerin Geschlechts- und Analverkehr in seiner Wohnung vorgenommen zu haben (vgl. auch zum Folgenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2017).