Die Vorinstanz verzichtete am 17. März 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Staatsanwältin C.________, welche von der Generalstaatsanwaltschaft am 16. März 2017 mit der Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraut wurde, beantragte in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete am 24. März 2017 (Eingang: 27. März 2017) auf eine Replik.