1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Schändung. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) ordnete am 7. März 2017 Untersuchungshaft für die Dauer von zwei Monaten an. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 15. März 2017 Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung dieses Entscheids und die Beschränkung der Untersuchungshaft auf einen Monat. Die Vorinstanz verzichtete am 17. März 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme.