4 3.4.3 Zusammengefasst beantragt der Beschwerdeführer die Herausgabe an einen Dritten und macht damit keine eigenen rechtlich geschützten Interessen geltend (vgl. Beschlüsse des Obergerichts BK 11 56 vom 18. April 2011 E. 3; BK 16 518 vom 13. Februar 2017 E. 2.3). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.