Ob der Beschwerdeführer ein solches Interesse hat, ist an seinen Rechtsbegehren zu messen, vorweg also daran, was er verlangt. So ergibt sich, dass er nicht die Herausgabe des BMW X1 an sich selbst beantragt, sondern an den Halter/Eigentümer, also an C.________. Hinsichtlich einer Herausgabe an den Halter/Eigentümer verfügt der Beschwerdeführer – ungeachtet der Frage, ob er im Moment der Beschlagnahme Besitzer im zivilrechtlichen Sinne war – indes über kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse.