3.4 3.4.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben sind oder wenn sie einzuziehen sind. 3.4.2 Zur Beschwerde gegen eine Beschlagnahme ist legitimiert, wer faktisch betroffen ist und ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer Verfügungsadressat ist, begründet seine Legitimation nicht.