Er habe ein Interesse daran, dass eine sein Verfahren betreffende Beschlagnahme – für welche die Voraussetzungen nicht vorlägen – nicht durchgeführt werde. Zudem sei das Verhältnis des Beschwerdeführers zum Eigentümer des Fahrzeugs für seine Legitimation bedeutsam. Das Auto gehöre dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers. Indem der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer die Beschlagnahme des Arbeitsautos durch ein Strassenverkehrsdelikt verursacht habe, könne die Beschlagnahme wesentliche Auswirkungen auf sein Arbeitsverhältnis, schlimmstenfalls eine Kündigung, zur Folge haben.