Ein rechtlich geschütztes Interesse ergebe sich auch aus weiteren Gründen: Der Beschwerdeführer sei im Verfahren, welches der Beschlagnahme zugrunde liege, beschuldigte Person. Die Beschlagnahme des BMW X1 sei eine direkte Folge seines Handelns. Insofern sei er – insbesondere aufgrund seiner Stellung als Verfügungsadressat – an einer korrekten Rechtsanwendung interessiert. Er habe ein Interesse daran, dass eine sein Verfahren betreffende Beschlagnahme – für welche die Voraussetzungen nicht vorlägen – nicht durchgeführt werde.