3 Gegenstandes zweifellos vor (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.163 vom 9 Juni 2015 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_275/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 1; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 70 zu Art. 263 StPO). Folglich habe der Beschwerdeführer nicht als Eigentümer, aber als Besitzer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahme. Er sei beschwerdelegitimiert. Ein rechtlich geschütztes Interesse ergebe sich auch aus weiteren Gründen: