Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]). Tatsächliche Gewalt liege vor, wenn man rein faktisch – das heisst unabhängig von der rechtlichen Verfügungsmacht – über eine Sache verfügen könne. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Beschlagnahme das der Beschlagnahmeverfügung unterliegende Auto gelenkt. Er habe somit die tatsächliche Sachherrschaft über das Auto ausgeübt und die damit verbundene Verantwortung gehabt. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahme liege beim beschuldigten Inhaber (Eigentümer oder Besitzer) des beschlagnahmten