Der Beschwerdeführer habe in seinen Aussagen dargelegt, dass er das Auto insbesondere auch für private Zwecke praktisch beliebig habe benutzen dürfen. Er habe deshalb ein Interesse daran, dass sein Arbeitgeber es ihm auch künftig zur Verfügung stelle – natürlich unter Berücksichtigung, dass er das Auto während des Führerausweisentzugs nicht selber lenken dürfe. Besitzer im sachenrechtlichen Sinne sei, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache habe (Art. 919 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB;