In der Beschwerdeschrift äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu seiner Legitimation. In der Replik merkt er an, er sei tatsächlich nicht Eigentümer des BMW X1. Eigentümer und Besitzer fielen jedoch beispielsweise dann auseinander, wenn der Eigentümer die tatsächliche Sachherrschaft einem Dritten überlasse (z.B. beim Ausleihen oder Vermieten). Dies sei hier der Fall. Der Beschwerdeführer habe in seinen Aussagen dargelegt, dass er das Auto insbesondere auch für private Zwecke praktisch beliebig habe benutzen dürfen.