Der Beschwerdeführer sei durch die Beschlagnahme des Fahrzeugs nicht in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Die Beschlagnahme sei für ihn in keiner Hinsicht nachteilig, sodass er kein Interesse an deren Aufhebung habe (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, 2011, S. 374 mit Hinweisen). Er sei nicht legitimiert, quasi zu Gunsten von C.________ Beschwerde zu führen. 3.3 In der Beschwerdeschrift äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu seiner Legitimation.