BSG 162.11]). Es bedarf hier einer näheren Prüfung, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt dazu aus, der beschlagnahmte Personenwagen stehe im Eigentum von C.________, Geschäftsführer der D.________ GmbH, der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei durch die Beschlagnahme des Fahrzeugs nicht in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen.