1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 27. Februar 2017 auf der Autobahn von der Polizei angehalten. Ihm wird vorgeworfen, mit einem BMW X1, Kennzeichen SO ________, anstelle der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h mit 200 km/h gefahren zu sein. Am 28. Februar 2017 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Beschlagnahme des genannten Fahrzeugs. Sie eröffnete die Verfügung dem Fahrzeughalter C.________ sowie dem Beschwerdeführer.