5. 5.1 Da dem Beschwerdeführer erst im vorliegenden Verfahren die Parteistellung abgesprochen wurde, nachdem diese bislang anerkannt worden war, rechtfertigt es sich, trotz Nichteintretens auf die Beschwerde dem Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, aufzuerlegen. 5.2 Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihnen daher keine Entschädigung auszurichten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: