Er kann deshalb auch nicht als Privatkläger Beschwerde erheben (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO; KETTIGER, a.a.O., Rz. 9; vgl. auch die Botschaft zur Tierschutzanwalt-Initiative, BBl 2008 4324 Ziff. 3.3.2). Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Parteistellung des Beschwerdeführers und folglich fehlender Legitimation nicht einzutreten.