Bei einer formalen Betrachtungsweise gelten jene Instanzen als Behörden, die hoheitlich zu verfügen befugt sind (vgl. BGE 121 II 454 E. 2b/aa). Der Beschwerdeführer hat keine Verfügungskompetenz (vgl. Ziff. 3 des Vortrags der VOL an den Regierungsrat zur Änderung der Kantonalen Tierschutzverordnung vom 21. Oktober 2010 [Beilage 4 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2017]). Er handelt nicht hoheitlich. Anders als es bei einer Behörde üblich, wird die Tätigkeit des Beschwerdeführers auch nicht vom Kanton Bern abgegolten (vgl. Art.