104 Abs. 2 StPO bezeichnet werden resp. unter Verweis auf den allgemeinen staats- bzw. verwaltungsrechtlichen Behördenbegriff argumentiert wird, auch Private, welche mit der Wahrnehmung öffentlicher Interessen betraut worden seien, würden eine Behörde darstellen. Dadurch würde der bundesgesetzgeberische Wille unterlaufen. 4.5 Der Beschwerdeführer ist ein privatrechtlicher Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210; vgl. Ziff. 1.1 der Statuen des Beschwerdeführers vom 25. April 2017; abrufbar im Internet unter http://www.tierschutzkantonbern.ch/ > Aufgaben > Statuten).