Der Bundesgesetzgeber hat mit Art. 104 Abs. 2 StPO abschliessend die Frage geregelt, wem nebst den Parteien gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO Parteirechte eingeräumt werden können. In Anwendung von Art. 123 BV ist der Kanton Bern daher nicht befugt, die Parteirechte weitergehend resp. entgegen dem Wortlaut von Art. 104 Abs. 2 StPO zu regeln. Da Privaten gemäss dem Willen des Bundesgesetzgebers keine Parteirechte eingeräumt werden können, dürfen solche auch nicht kantonalgesetzlich auf sie übertragen werden, indem private Vereinigungen als «Behörde» im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO bezeichnet werden resp.