6 tion der Gerichte, der Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmevollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 123 BV stellt eine Spezialbestimmung zur allgemeinen Norm von Art. 47 BV (Organisationsautonomie der Kantone) dar und geht dieser vor. Die Frage des Parteibegriffs und der Parteistellung betrifft den Strafprozess im Allgemeinen und nicht die Organisationsautonomie der Kantone. Der Bundesgesetzgeber hat mit Art.