104 Abs. 2 StPO könne nur eine Amtsstelle oder ein Organ des Staates sein, welches entweder in die Behördenorganisation eingebunden oder einer staatlichen Aufsicht unterstellt sei. KETTIGER führte weiter aus, nach dem Inkrafttreten der StPO sei das Modell des Kantons Bern, wonach der Beschwerdeführer im Strafverfahren die Stellung eines Privatklägers zukomme, nicht mehr zulässig. Die bernische Lösung widerspreche nicht nur Art.