O., N. 635). Gemäss LIEBER ist im Bereich des Tierschutzes die Zuerkennung von Parteirechten an Private (Einzelpersonen oder Vereinigungen) durch die Kantone nicht zulässig (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 104 StPO). KETTIGER hielt ebenfalls fest, dass das Bundesrecht betreffend Art. 104 Abs. 2 StPO von einem engen Behördenbegriff ausgehe und die Beauftragung von Privaten mit dieser Aufgabe – auch die Einsetzung eines Rechtsanwaltes – ausschliesse.