Auch GOLDSCHMID/ MAURER/SOLLBERGER führten aus, der Argumentation und dem Entwurf des Bundesrates folgend schliesse die StPO eine Verbandslegitimation, etwa von Tierschutzverbänden, klar aus (GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, a.a.O., S. 82). Dasselbe bekräftigte SCHMID. Er hielt fest, aufgrund der vorliegenden Materialien könnten die Kantone nach Art. 104 Abs. 2 StPO entsprechende Behörden oder einen behördlichen Tieranwalt mit Parteirechten einsetzen, jedoch nicht einen ausserhalb der Behördenorganisation stehenden Tieranwalt (SCHMID, a.a.O., N. 635).