104 Abs. 2 StPO würden lediglich auf gesetzlicher Grundlage beruhende Organe öffentlichrechtlicher Körperschaften gelten. Nicht erfasst seien halbstaatliche Unternehmungen oder selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten. Keine besonderen Parteirechte und damit Rechtsmittelmöglichkeiten erhielten private Verbände wie Tierschutzverbände (KÜFFER, a.a.O., N. 26 f. zu Art. 104 StPO). Auch GOLDSCHMID/ MAURER/SOLLBERGER führten aus, der Argumentation und dem Entwurf des Bundesrates folgend schliesse die StPO eine Verbandslegitimation, etwa von Tierschutzverbänden, klar aus (GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, a.a.O., S. 82).