Sie könnten entweder einer Behörde Parteirechte gewähren und sie beauftragen, das öffentliche Interesse der Verfolgung von Verstössen gegen das Tierschutzgesetz zu wahren oder sie können eine spezialisierte Staatsanwaltschaft vorsehen (BBl 2008 4325 Ziff. 4.1). Auch aus der Botschaft zur Tierschutzanwalt-Initiative, welche kurz nach der parlamentarischen Beratung zur StPO und noch vor Inkrafttreten der StPO erging, lässt sich somit schliessen, dass die Kantonen gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO nur Behörden Parteirechte einräumen können. Die Materialien zur StPO sind unmissverständlich.