Auch aus der bundesrätlichen Botschaft zur Volksinitiative «Gegen Tierquälerei und für einen besseren Rechtsschutz der Tiere (Tierschutzanwalt-Initiative)» vom 14. Mai 2008 ergibt sich, dass gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO nur Behörden, nicht aber privatrechtliche Vereinigungen mit der Wahrung der Parteirechte betraut werden können. Gemäss der Tierschutzanwalt-Initiative hätten die Kantone verpflichtet werden sollen, dafür zu sorgen, dass die Interessen der geschädigten Tiere im Strafverfahren von Amtes wegen durch geeignete Rechtsbeistände vertreten werden. In der Botschaft zur Tierschutzanwalt-Initiative (BBl 2008 4324 Ziff.