Gemäss dem Votum Thanei für die Kommission im Nationalrat sei mit der Formulierung von Art. 104 Abs. 2 StPO klar, dass ein Tieranwalt nicht möglich sei, sofern er nicht Mitglied einer Behörde sei. Ein Verband oder irgendeine Person ausserhalb der Behörde könne bei dieser Formulierung die Position eines Tieranwalts nicht einnehmen (AB 2007 N 951). Das Votum Thanei blieb unwidersprochen. Auch aus der bundesrätlichen Botschaft zur Volksinitiative «Gegen Tierquälerei und für einen besseren Rechtsschutz der Tiere (Tierschutzanwalt-Initiative)» vom 14. Mai 2008 ergibt sich, dass gestützt auf Art.