4 die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und der verfolgende Staat zugelassen seien. Die Botschaft hat sich somit klar gegen die Verleihung von Parteirechten an private Verbände ausgesprochen. In der parlamentarischen Beratung wurde der bundesrätliche Entwurf von Art. 104 Abs. 2 StPO (resp. damals: Art. 102 Abs. 2 StPO) ohne Änderungen übernommen. Auch aus dem Wortprotokoll der eidgenössischen Räte ergibt sich, dass die Kantone privaten Vereinigungen keine Parteirechte zukommen lassen können. Gemäss dem Votum Thanei für die Kommission im Nationalrat sei mit der Formulierung von Art.