104 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass nur «Behörden» Parteirechte gewährt werden können. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber in Art. 104 Abs. 2 StPO nicht ausdrücklich von «Behörde», sondern beispielsweise von «Organisation», «Person» oder «Stelle» gesprochen hätte, wenn er den Kantonen die Möglichkeit hätte offen lassen wollen, auch privaten Vereinigungen Parteistellung einzuräumen. Diese Annahme wird durch die Gesetzesmaterialien untermauert.