Der Wortlaut von Art. 104 Abs. 2 StPO ist klar. Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone weiteren «Behörden», die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Der französischsprachige Gesetzestext spricht von «autres autorités chargées de sauvegarder des intérêts publics». Die italienische Version lautet «altre autorità cui spetta la tutela di interessi pubblici». Aus dem Wortlaut von Art. 104 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass nur «Behörden» Parteirechte gewährt werden können.