Der jährliche Bericht des Beschwerdeführers zu Handen der VOL über seine Tätigkeit muss gemäss Art. 8a der Vereinbarung insbesondere die Kriterien enthalten, die für den Beschwerdeführer für eine Teilnahme am Strafverfahren massgebend seien, die Anzahl Fälle, in denen effektiv Parteirechte ausgeübt worden sei, eine Würdigung der Tätigkeit und Erfahrung sowie den finanziellen Aufwand und Ertrag betreffend die behördliche Tätigkeit. Art. 104 Abs. 2 StPO spricht von weiteren «Behörden», denen die Kantone Parteistellung einräumen können. Fraglich ist, ob Art. 13 Abs. 3 KLwG i.V.m. Art. 4a und 4b THV mit Art. 104 Abs. 2 StPO vereinbar ist, d.h. ob die gesetzliche Regelung