Dies betreffe namentlich die Einhaltung von Grundrechten, der allgemeinen Rechtsregeln und des Datenschutzes. Die VOL könne dem Beschwerdeführer diesbezüglich Weisungen erteilen (Art. 7a der Vereinbarung). In inhaltlicher Hinsicht sei der Beschwerdeführer in der Ausübung seiner Parteirechte frei (Art. 7b der Vereinbarung). Gemäss Art. 7c der Vereinbarung könne betreffend die behördliche Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der VOL Aufsichtsanzeige gemacht werden. Der jährliche Bericht des Beschwerdeführers zu Handen der VOL über seine Tätigkeit muss gemäss Art.