Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer – soweit als Behörde tätig – dem Gesetzmässigkeitsprinzip unterworden sei (Art. 2a der Vereinbarung), die Grundrechte zu wahren habe (Art. 2b der Vereinbarung), dem Amtsgeheimnis unterstellt sei (Art. 4a der Vereinbarung), dem Datenschutzgesetz unterstehe (Art. 5a der Vereinbarung) und zur Aktenführung, - aufbewahrung- und -vernichtung verpflichtet sei (Art. 6 der Vereinbarung). Die VOL übe die Aufsicht über die behördliche Tätigkeit des Beschwerdeführers aus. Dies betreffe namentlich die Einhaltung von Grundrechten, der allgemeinen Rechtsregeln und des Datenschutzes.