Der Beschwerdeführer steht gemäss Art. 4a Abs. 2 THV in diesem Bereich unter der Aufsicht der VOL und erstattet dieser jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Einzelheiten der Aufgabenerfüllung und der Aufsicht regelt eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der VOL (Art. 4a Abs. 3 THV). Gemäss Art. 4b Abs. 1 THV hat der Beschwerdeführer im Rahmen von tierschutzrechtlichen Strafverfahren sämtliche Rechte einer Partei gemäss der StPO. Die Vereinbarung des Beschwerdeführers und der VOL gemäss Art. 4a Abs. 3 THV datiert vom 21./27. Dezember 2010. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer – soweit als Behörde tätig – dem Gesetzmässigkeitsprinzip unterworden sei (Art.