2 die Überlegung, dass gewisse Behörden aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation und ihres Spezialwissens besser geeignet sein sollen, Verstösse gegen Verwaltungsnormen zu erkennen und zu verfolgen als die «Generalisten» der Staatsanwaltschaft (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 636; KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 104 StPO; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 81). Der Kanton Bern hat vom gesetzlichen Vorbehalt des Art.