Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Art. 104 Abs. 2 StPO stellt einen echten Vorbehalt zugunsten von besonderem kantonalen oder (anderem) eidgenössischen Recht dar. Hintergrund dieses Vorbehalts zugunsten des kantonalen Rechts bildet