lassen in einem Personenwagen an der prallen Sonne) zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Dem Beschwerdeführer sei eine symbolische Parteientschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 27. März 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten beantragten am 28. März 2017, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 21. April 2017 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. Mit Verfügung vom 24. April 2017 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern im Verfahren BK 17 5 sistiert.