Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 108 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juli 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 Dachverband Berner Tierschutzorganisationen, c/o C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 21. Februar 2017 (BM 15 19813) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, angeblich fahrlässig begangen durch Vernachlässi- gen eines Hundes durch Zurücklassen in einem Personenwagen an der prallen Sonne, ein. Hiergegen erhob der Dachverband Berner Tierschutzorganisation (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. März 2017 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 21. Februar 2017 sei aufzuheben, das Strafverfahren sei wie- deraufzunehmen und die Beschuldigten seien wegen Verstosses gegen das Tier- schutzgesetz durch Tierquälerei (Vernachlässigung eines Hundes durch Zurück- lassen in einem Personenwagen an der prallen Sonne) zu verurteilen und ange- messen zu bestrafen. Dem Beschwerdeführer sei eine symbolische Parteientschä- digung von CHF 200.00 zu bezahlen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 27. März 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten beantragten am 28. März 2017, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 21. April 2017 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. Mit Ver- fügung vom 24. April 2017 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen des Beschlus- ses des Obergerichts des Kantons Bern im Verfahren BK 17 5 sistiert. 2. Am 7. Juli 2017 erging der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern im Ver- fahren BK 17 5. In diesem Verfahren wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Frage der Beschwerdelegitimation Stellung zu nehmen. Das Verfah- ren BK 17 108 ist demnach wieder aufzunehmen und fortzuführen. 3. 3.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert ist. 3.2 Zur Beschwerdeführung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Wer Partei ist und demnach ein Rechtsmittel ergreifen kann, ergibt sich aus Art. 104 StPO. Gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO sind die beschuldigte Person (Bst. a), die Privatklägerschaft (Bst. b) und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staats- anwaltschaft (Bst. c) Partei. Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kan- tone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Art. 104 Abs. 2 StPO stellt einen echten Vor- behalt zugunsten von besonderem kantonalen oder (anderem) eidgenössischen Recht dar. Hintergrund dieses Vorbehalts zugunsten des kantonalen Rechts bildet 2 die Überlegung, dass gewisse Behörden aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation und ihres Spezialwissens besser geeignet sein sollen, Verstösse gegen Verwaltungs- normen zu erkennen und zu verfolgen als die «Generalisten» der Staatsanwalt- schaft (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 636; KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 104 StPO; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 81). Der Kanton Bern hat vom gesetzlichen Vorbehalt des Art. 104 Abs. 2 StPO Ge- brauch gemacht und in Art. 13 Abs. 3 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes (KLwG; BSG 910.1) bestimmt, dass der Regierungsrat eine Organisation oder Per- son bezeichne, der in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte als Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO volle Parteirechte zukomme. Gemäss Art. 4a Abs. 1 der Verordnung des Kantons Bern über den Tierschutz und die Hunde (THV; BSG 916.812) hat der Regierungsrat den Beschwerdeführer – einen privat- rechtlichen Verein – als kantonale Behörde bezeichnet. Der Beschwerdeführer steht gemäss Art. 4a Abs. 2 THV in diesem Bereich unter der Aufsicht der VOL und erstattet dieser jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Einzelheiten der Aufgabener- füllung und der Aufsicht regelt eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der VOL (Art. 4a Abs. 3 THV). Gemäss Art. 4b Abs. 1 THV hat der Beschwer- deführer im Rahmen von tierschutzrechtlichen Strafverfahren sämtliche Rechte ei- ner Partei gemäss der StPO. Die Vereinbarung des Beschwerdeführers und der VOL gemäss Art. 4a Abs. 3 THV datiert vom 21./27. Dezember 2010. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdefüh- rer – soweit als Behörde tätig – dem Gesetzmässigkeitsprinzip unterworden sei (Art. 2a der Vereinbarung), die Grundrechte zu wahren habe (Art. 2b der Vereinba- rung), dem Amtsgeheimnis unterstellt sei (Art. 4a der Vereinbarung), dem Daten- schutzgesetz unterstehe (Art. 5a der Vereinbarung) und zur Aktenführung, - aufbewahrung- und -vernichtung verpflichtet sei (Art. 6 der Vereinbarung). Die VOL übe die Aufsicht über die behördliche Tätigkeit des Beschwerdeführers aus. Dies betreffe namentlich die Einhaltung von Grundrechten, der allgemeinen Rechtsre- geln und des Datenschutzes. Die VOL könne dem Beschwerdeführer diesbezüglich Weisungen erteilen (Art. 7a der Vereinbarung). In inhaltlicher Hinsicht sei der Be- schwerdeführer in der Ausübung seiner Parteirechte frei (Art. 7b der Vereinbarung). Gemäss Art. 7c der Vereinbarung könne betreffend die behördliche Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der VOL Aufsichtsanzeige gemacht werden. Der jährliche Bericht des Beschwerdeführers zu Handen der VOL über seine Tätigkeit muss gemäss Art. 8a der Vereinbarung insbesondere die Kriterien enthalten, die für den Beschwerdeführer für eine Teilnahme am Strafverfahren massgebend seien, die Anzahl Fälle, in denen effektiv Parteirechte ausgeübt worden sei, eine Würdigung der Tätigkeit und Erfahrung sowie den finanziellen Aufwand und Ertrag betreffend die behördliche Tätigkeit. Art. 104 Abs. 2 StPO spricht von weiteren «Behörden», denen die Kantone Partei- stellung einräumen können. Fraglich ist, ob Art. 13 Abs. 3 KLwG i.V.m. Art. 4a und 4b THV mit Art. 104 Abs. 2 StPO vereinbar ist, d.h. ob die gesetzliche Regelung 3 des Kantons Bern, wonach dem Beschwerdeführer als privatrechtlicher Verein im Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte volle Parteirechte eingeräumte werden, bundesrechtskonform ist. 4. 4.1 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, dass heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Ba- sis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesaus- legung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein pragmatischer Methodenpluralismus zu befolgen; die einzelnen Auslegungselemente sind keiner hierarchischen Prioritäts- ordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Ge- setzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitigen Fragen eine klare Ant- wort geben und dem Richter damit weiterhelfen (BGE 141 IV 396 E. 3.4; 141 III 195 E. 2.4; 140 III 206 E. 3.5.4; 140 IV 1 E. 3.1; je mit Hinweisen). 4.2 Der Wortlaut von Art. 104 Abs. 2 StPO ist klar. Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO kön- nen Bund und Kantone weiteren «Behörden», die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Der französischsprachige Gesetzestext spricht von «autres autorités chargées de sauvegarder des intérêts publics». Die italienische Version lautet «altre autorità cui spetta la tutela di interes- si pubblici». Aus dem Wortlaut von Art. 104 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass nur «Behörden» Parteirechte gewährt werden können. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber in Art. 104 Abs. 2 StPO nicht ausdrücklich von «Behörde», sondern beispielsweise von «Organisation», «Person» oder «Stelle» gesprochen hätte, wenn er den Kantonen die Möglichkeit hätte offen lassen wollen, auch priva- ten Vereinigungen Parteistellung einzuräumen. Diese Annahme wird durch die Gesetzesmaterialien untermauert. Auch aus den Materialien zur StPO ergibt sich, dass die Kantone nach dem Willen des Bundes- gesetzgebers nur Behörden im engeren Sinne und nicht auch privaten Organisati- onen volle oder beschränkte Parteistellung einräumen können. In der bundesrätli- chen Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts (BBl 2006 1163 Ziff. 2.3.1.1) wurde ausgeführt, im Zusammenhang mit Art. 102 Abs. 2 StPO (heute: Art. 104 Abs. 2 StPO) sei die Frage zu entscheiden, ob neben den Behörden auch Vereinigungen, die sich dem Schutz allgemeiner In- teressen verpflichtet hätten, Verfahrensrechte oder sogar Parteistellung zuzuge- stehen seien (beispielsweise Umwelt- oder Tierschutzverbände). Es wurde festge- halten, der Entwurf verzichte darauf, Verbänden Parteistellung einzuräumen und damit Rechtsmittelmöglichkeiten zu gewähren. Mit der Staatsanwaltschaft sei eine Behörde tätig, die allgemeine, überindividuelle Rechte zu wahren und den Strafan- spruch von Amtes wegen durchzusetzen habe. Die Einführung von Verfahrens- rechte für solche Verbände würde im Übrigen den im schweizerischen Strafpro- zessrecht herrschenden Grundsatz durchbrechen, dass als Partei im Prinzip nur 4 die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und der verfolgende Staat zugelas- sen seien. Die Botschaft hat sich somit klar gegen die Verleihung von Parteirechten an private Verbände ausgesprochen. In der parlamentarischen Beratung wurde der bundesrätliche Entwurf von Art. 104 Abs. 2 StPO (resp. damals: Art. 102 Abs. 2 StPO) ohne Änderungen übernommen. Auch aus dem Wortprotokoll der eidgenössischen Räte ergibt sich, dass die Kanto- ne privaten Vereinigungen keine Parteirechte zukommen lassen können. Gemäss dem Votum Thanei für die Kommission im Nationalrat sei mit der Formulierung von Art. 104 Abs. 2 StPO klar, dass ein Tieranwalt nicht möglich sei, sofern er nicht Mitglied einer Behörde sei. Ein Verband oder irgendeine Person ausserhalb der Behörde könne bei dieser Formulierung die Position eines Tieranwalts nicht ein- nehmen (AB 2007 N 951). Das Votum Thanei blieb unwidersprochen. Auch aus der bundesrätlichen Botschaft zur Volksinitiative «Gegen Tierquälerei und für einen besseren Rechtsschutz der Tiere (Tierschutzanwalt-Initiative)» vom 14. Mai 2008 ergibt sich, dass gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO nur Behörden, nicht aber privatrechtliche Vereinigungen mit der Wahrung der Parteirechte betraut werden können. Gemäss der Tierschutzanwalt-Initiative hätten die Kantone ver- pflichtet werden sollen, dafür zu sorgen, dass die Interessen der geschädigten Tie- re im Strafverfahren von Amtes wegen durch geeignete Rechtsbeistände vertreten werden. In der Botschaft zur Tierschutzanwalt-Initiative (BBl 2008 4324 Ziff. 3.3.2) wurde ausgeführt, der Begriff «Tierschutzanwalt» gemäss Initiative würde es den Kantonen ermöglichen, sowohl öffentliche als auch private Tieranwälte vorzusehen. Werde die Aufgabe öffentlichen Tieranwälten zugewiesen, könnten die Kantone eine Behörde (z.B. das Veterinäramt) bestimmen, der namentlich die Kompetenz zukäme, die Interessen der geschädigten Tiere im Strafverfahren zu vertreten. Diese Behörde hätte den Auftrag, für das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Verstössen gegen das Tierschutzgesetz einzutreten. Diese Auffassung widerspiegle die Idee, die dem Strafverfahren zugrunde liege: Für die Verfolgung und die Vertretung der öffentlichen Interessen müsse der Staat zuständig bleiben. Die Einführung von privaten Tieranwälten sei problematisch. Weiter wurde in der Botschaft zur Tierschutzanwalt-Initiative festgehalten, gemäss der StPO bleibe es den Kantonen freigestellt, einen öffentlichen Tieranwalt vorzusehen: Sie könnten entweder einer Behörde Parteirechte gewähren und sie beauftragen, das öffentli- che Interesse der Verfolgung von Verstössen gegen das Tierschutzgesetz zu wah- ren oder sie können eine spezialisierte Staatsanwaltschaft vorsehen (BBl 2008 4325 Ziff. 4.1). Auch aus der Botschaft zur Tierschutzanwalt-Initiative, welche kurz nach der parlamentarischen Beratung zur StPO und noch vor Inkrafttreten der StPO erging, lässt sich somit schliessen, dass die Kantonen gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO nur Behörden Parteirechte einräumen können. Die Materialien zur StPO sind unmissverständlich. Aus diesen ergibt sich deutlich, dass sich der Gesetzgeber bewusst und in voller Kenntnis der Sachlage dafür ent- schieden hat, den Kantonen ausschliesslich die Möglichkeit zuzugestehen, Behör- den im engeren Sinne, nicht indes privaten Organisationen Parteistellung zukom- men zu lassen. Die Gesetzesmaterialien bestätigen damit uneingeschränkt, was sich schon aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 104 Abs. 2 StPO ergibt. 5 4.3 Auch in der Literatur zu Art. 104 Abs. 2 StPO wird durchwegs von Behörde (na- mentlich Fürsorge-, Gesundheits-, Kindes- und Erwachsenenschutz-, Migrations- und Umweltschutzbehörde) gesprochen und es wird gegenüber privaten Verbän- den (insbesondere Tierschutzverbänden) abgegrenzt, welche keine Parteistellung hätten. KÜFFER hielt etwa fest, als Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO würden lediglich auf gesetzlicher Grundlage beruhende Organe öffentlich- rechtlicher Körperschaften gelten. Nicht erfasst seien halbstaatliche Unternehmun- gen oder selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten. Keine besonderen Partei- rechte und damit Rechtsmittelmöglichkeiten erhielten private Verbände wie Tier- schutzverbände (KÜFFER, a.a.O., N. 26 f. zu Art. 104 StPO). Auch GOLDSCHMID/ MAURER/SOLLBERGER führten aus, der Argumentation und dem Entwurf des Bun- desrates folgend schliesse die StPO eine Verbandslegitimation, etwa von Tier- schutzverbänden, klar aus (GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, a.a.O., S. 82). Dasselbe bekräftigte SCHMID. Er hielt fest, aufgrund der vorliegenden Materialien könnten die Kantone nach Art. 104 Abs. 2 StPO entsprechende Behörden oder ei- nen behördlichen Tieranwalt mit Parteirechten einsetzen, jedoch nicht einen aus- serhalb der Behördenorganisation stehenden Tieranwalt (SCHMID, a.a.O., N. 635). Gemäss LIEBER ist im Bereich des Tierschutzes die Zuerkennung von Parteirech- ten an Private (Einzelpersonen oder Vereinigungen) durch die Kantone nicht zuläs- sig (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 104 StPO). KETTIGER hielt ebenfalls fest, dass das Bundesrecht betreffend Art. 104 Abs. 2 StPO von einem engen Behördenbegriff ausgehe und die Beauftragung von Privaten mit dieser Aufgabe – auch die Einsetzung eines Rechtsanwaltes – ausschliesse. Ebenfalls ausgeschlossen sei es, Vereinigungen mit der Durchsetzung von öffentlichen Interessen im Strafverfahren zu beauftragen. Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO könne nur eine Amtsstelle oder ein Organ des Staates sein, welches entweder in die Behördenorganisation eingebun- den oder einer staatlichen Aufsicht unterstellt sei. KETTIGER führte weiter aus, nach dem Inkrafttreten der StPO sei das Modell des Kantons Bern, wonach der Be- schwerdeführer im Strafverfahren die Stellung eines Privatklägers zukomme, nicht mehr zulässig. Die bernische Lösung widerspreche nicht nur Art. 104 Abs. 2 StPO, sondern sei auch deshalb bundesrechtswidrig, weil künftig nur die geschädigte Person als Privatkläger im Strafverfahren Parteireichte ausüben könne und als ge- schädigte Person nur gelte, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar ver- letzt worden sei (DANIEL KETTIGER, Tierschutzanwalt: Was lässt das Bundesrecht künftig noch zu?, in: Jusletter 29. März 2010, Rz. 7 und 9; vgl. ebenso BÄNZI- GER/BURKHARD/HAENNI, Der Strafprozess im Kanton Bern, 2010, N. 252). 4.4 Zusammengefasst ergibt sich somit aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts und der Gesetzesmaterialien, dass nach dem Willen des Bundesgesetzgebers privaten Organisationen im Strafprozess keine Parteirechte übertragen werden können. Der echte Vorbehalt von Art. 104 Abs. 2 StPO zugunsten der kantonalen Gesetzge- bung ist eingeschränkt zu verstehen. Es ist aufgrund der einschlägigen Materialien davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber nur sehr begrenzt weiteren Behörden Parteirechte einräumen wollte. Gemäss Art. 123 Abs. 1 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ist die Gesetzge- bung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts Sache des Bundes. Für die Organisa- 6 tion der Gerichte, der Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Mass- nahmevollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vor- sieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 123 BV stellt eine Spezialbestimmung zur allgemei- nen Norm von Art. 47 BV (Organisationsautonomie der Kantone) dar und geht die- ser vor. Die Frage des Parteibegriffs und der Parteistellung betrifft den Strafprozess im Allgemeinen und nicht die Organisationsautonomie der Kantone. Der Bundes- gesetzgeber hat mit Art. 104 Abs. 2 StPO abschliessend die Frage geregelt, wem nebst den Parteien gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO Parteirechte eingeräumt werden können. In Anwendung von Art. 123 BV ist der Kanton Bern daher nicht befugt, die Parteirechte weitergehend resp. entgegen dem Wortlaut von Art. 104 Abs. 2 StPO zu regeln. Da Privaten gemäss dem Willen des Bundesgesetzgebers keine Partei- rechte eingeräumt werden können, dürfen solche auch nicht kantonalgesetzlich auf sie übertragen werden, indem private Vereinigungen als «Behörde» im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO bezeichnet werden resp. unter Verweis auf den allgemeinen staats- bzw. verwaltungsrechtlichen Behördenbegriff argumentiert wird, auch Priva- te, welche mit der Wahrnehmung öffentlicher Interessen betraut worden seien, würden eine Behörde darstellen. Dadurch würde der bundesgesetzgeberische Wil- le unterlaufen. 4.5 Der Beschwerdeführer ist ein privatrechtlicher Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210; vgl. Ziff. 1.1 der Statuen des Beschwerdeführers vom 25. April 2017; abrufbar im Internet unter http://www.tierschutzkantonbern.ch/ > Aufgaben > Statuten). Als solcher können ihm – wie vorstehend dargetan (vgl. E. 4.1 ff.) – kantonalgesetzlich keine Partei- rechte eingeräumt und damit Rechtsmittelmöglichkeiten gewährt werden. Die VOL übt zwar die Aufsicht über die Tätigkeit des Beschwerdeführers aus, namentlich was die Einhaltung von Grundrechten, der allgemeinen Rechtsregeln und des Da- tenschutzes betrifft und sie kann dem Beschwerdeführer diesbezüglich Weisungen erteilen (vgl. Art. 4a Abs. 2 THV und Art. 7a der Vereinbarung des Beschwerdefüh- rers und der VOL; vgl. auch die Pflicht des Beschwerdeführers, der VOL jährlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten). In inhaltlicher Hinsicht ist der Beschwer- deführer indes in der Ausübung seiner Parteirechte frei (vgl. Art. 7b der Vereinba- rung des Beschwerdeführers und der VOL). Angesichts dessen kann nicht von ei- ner genügenden Einbindung des Beschwerdeführers in eine Behörde resp. einer hinreichenden staatlichen Aufsicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer stellt keine Behörde im Rechtssinne dar. Bei einer formalen Betrachtungsweise gel- ten jene Instanzen als Behörden, die hoheitlich zu verfügen befugt sind (vgl. BGE 121 II 454 E. 2b/aa). Der Beschwerdeführer hat keine Verfügungskompe- tenz (vgl. Ziff. 3 des Vortrags der VOL an den Regierungsrat zur Änderung der Kantonalen Tierschutzverordnung vom 21. Oktober 2010 [Beilage 4 der Stellung- nahme des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2017]). Er handelt nicht hoheitlich. Anders als es bei einer Behörde üblich, wird die Tätigkeit des Beschwerdeführers auch nicht vom Kanton Bern abgegolten (vgl. Art. 2a der Vereinbarung des Be- schwerdeführers und der VOL), sondern die Geldmittel des Beschwerdeführers werden durch Jahresbeiträge der Mitgliederorganisationen und durch Beiträge Drit- ter beschafft (vgl. Ziff. 3.2 die Statuen des Beschwerdeführers vom 25. April 2017). Eine Behörde muss finanziell unabhängig sein und eine Gesamtoptik wahren; dies 7 ist angesichts der Finanzierungssituation des Beschwerdeführers nicht sicherge- stellt. Da der Beschwerdeführer mangels hoheitlicher Kompetenzen keine Behörde im Rechtssinne ist, kann ihm der Kanton Bern gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO auch keine Parteirechte einräumen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer kantonalgesetzlich dazu ermächtigt wurde, Parteirechte in Strafverfahren betref- fend Tierschutzdelikten wahrzunehmen, macht ihn nicht zu einer Behörde. Dies würde dem gesetzgeberischen Willen zu Art. 104 Abs. 2 StPO widersprechen. 4.6 Art. 13 Abs. 3 KLwG i.V.m. Art. 4a und 4b THV läuft somit der bundesrechtlichen Regelung von Art. 104 Abs. 2 StPO zuwider. Nach dem Grundsatz der derogatori- schen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV) und angesichts der abschliessenden bundesrechtlichen Regelung in Art. 104 Abs. 2 StPO wird das der bundesrechtli- chen Bestimmung widersprechende kantonale Recht nichtig (vgl. RUCH, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 49 BV; vgl. auch Art. 66 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], wonach kanto- nale Erlasse, die höherrangigem Recht widersprechen, von der Justizbehörde nicht angewandt werden dürfen). Art. 13 Abs. 3 KLwG i.V.m. Art. 4a und 4b THV stellt folglich keine gesetzliche Grundlage für die Beschwerdelegitimation des Be- schwerdeführers dar. Der Beschwerdeführer kann nicht gestützt auf Art. 13 Abs. 3 KLwG i.V.m. Art. 4a und 4b THV Parteirechte im Strafverfahren wahrnehmen. Der Beschwerdeführer ist durch die Tierschutzdelikte zudem nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt. Er kann deshalb auch nicht als Privatkläger Beschwerde erheben (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO; KETTIGER, a.a.O., Rz. 9; vgl. auch die Botschaft zur Tierschutzanwalt-Initiative, BBl 2008 4324 Ziff. 3.3.2). Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Parteistellung des Beschwerdeführers und folglich fehlender Legitimation nicht einzutreten. 5. 5.1 Da dem Beschwerdeführer erst im vorliegenden Verfahren die Parteistellung abge- sprochen wurde, nachdem diese bislang anerkannt worden war, rechtfertigt es sich, trotz Nichteintretens auf die Beschwerde dem Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, aufzuerlegen. 5.2 Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihnen daher keine Entschä- digung auszurichten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Verfahren BK 17 108 wird wieder aufgenommen und fortgeführt. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten 1 - der Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 11. Juli 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9