Die wesentliche Frage der Behandelbarkeit wird mit dieser Sichtweise gänzlich ausgeblendet. Zudem ist die Intensivierung der Therapie mit den dargestellten Behandlungsfoki auch ambulant, strafvollzugsbegleitend und auf freiwilliger Basis möglich (Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band III, pag.1641). 8. Eine Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme kommt nicht in Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.