7 7.5 Zudem kann der Umstand, dass aus rein therapeutischer Perspektive eine Therapie wünschenswert wäre (vgl. Vollzugsakten Nr. 2400/10, Band III, pag. 1639), nichts an der rechtlichen Beurteilung, ob die Voraussetzungen für Art. 59 StGB gegeben sind, ändern. Auch nicht relevant sind die Einwände, wonach bei einer Umwandlung keine höhere Gefährdung für die Allgemeinheit geschaffen werde und die Umwandlung für alle Parteien lediglich Chancen biete. Die wesentliche Frage der Behandelbarkeit wird mit dieser Sichtweise gänzlich ausgeblendet.