Gleichzeitig ist damit gesagt, dass sich das Gericht nicht vorstellen kann, eine Vollzugsperspektive bis hin zu einer Entlassung auch unter dem Gesichtspunkt einer überdurchschnittlich hohen Beurteilungsunsicherheit aufgrund der Blackbox- Thematik zu entwickeln. Dies entspricht der Variante 2 im Gutachten, welche in der Nichtempfehlung einer stationären Massnahme mündet.