7.3 Unter all diesen Umständen besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich durch eine stationäre Massnahme die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt. Eine vage Möglichkeit reicht nicht aus, weshalb die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme nicht gegeben sind. Gleichzeitig ist damit gesagt, dass sich das Gericht nicht vorstellen kann, eine Vollzugsperspektive bis hin zu einer Entlassung auch unter dem Gesichtspunkt einer überdurchschnittlich hohen Beurteilungsunsicherheit aufgrund der Blackbox- Thematik zu entwickeln.