Es ist deswegen auch nicht davon auszugehen, dass es nur aufgrund des im Zeitpunkt des Gutachtens aktuellen Settings unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer sein Verdrängen aufbrechen kann, wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht wird. Dazu kommt, dass es die Blackbox-Situation, ungeachtet ihrer Ursache (Verdrängen oder aktives Lügen) verunmöglicht, einen allfälligen Therapiefortschritt und eine damit einhergehende Risikosenkung nachzuweisen oder zu plausibilisieren. 7.3