Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich seither etwas verändert hat. Dies wird auch vom Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 20. Dezember 2016 bestätigt (Akten Regionalgericht PEN 16 444 Band I, pag. 175 ff.). Er gibt selber an, dass zurzeit leider nichts darauf hindeute, dass die Erinnerung an das Delikt zurückkehre (Akten Regionalgericht PEN 16 444 Band I, pag. 175 ff.).