001758 f.). Im Zentrum dieser Behandlung habe das Bearbeiten des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer nicht an sein erstes Delikt – Tötung des Vergewaltigungsopfers – erinnern könne, gestanden. Der Exploration dieses Umstandes sei viel Raum gegeben worden. Innerhalb der therapeutischen Arbeit sei das grausame Vergewalti- gungs- und Tötungsdelikt als ein dem Beschwerdeführer zugehöriges Delikt behandelt worden, obwohl er sich nicht daran zu erinnern vermöge. Mittels einer sehr detaillierten Deliktrekonstruktion, auch unterlegt mit mehr als drei Dutzend Tat- Fotos, sei versucht worden, sein Erinnerungsvermögen zu generieren.